Verwaltungsgerichtshof
19.12.1985
85/02/0183
Wenn der Bfr in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis keine Einwendungen gegen die erfolgte Strafbemessung erhebt, so liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn die belangte Behörde in Ansehung der Verwaltungsübertretung den Ausspruch über die Verhängung einer Geldstrafe mit entsprechender Begründung beibehält (Hinweis E 25.11.1985, 85/02/0153).