Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1985

Geschäftszahl

85/02/0183

Rechtssatz

Wenn der Bfr in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis keine Einwendungen gegen die erfolgte Strafbemessung erhebt, so liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn die belangte Behörde in Ansehung der Verwaltungsübertretung den Ausspruch über die Verhängung einer Geldstrafe mit entsprechender Begründung beibehält (Hinweis E 25.11.1985, 85/02/0153).