Verwaltungsgerichtshof
19.12.1985
85/02/0183
Wenn sich aus einer Anzeige eindeutig ergibt, dass der Bfr zum Zwecke der Lenkerkontrolle angehalten werden sollte und seinem Vertreter der gesamte Akteninhalt vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde, so liegt darin eine taugliche Verfolgungshandlung. Die Behauptung, dass eine Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist nicht zutreffend (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0112).