Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1985

Geschäftszahl

85/02/0183

Rechtssatz

Wenn sich aus einer Anzeige eindeutig ergibt, dass der Bfr zum Zwecke der Lenkerkontrolle angehalten werden sollte und seinem Vertreter der gesamte Akteninhalt vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde, so liegt darin eine taugliche Verfolgungshandlung. Die Behauptung, dass eine Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist nicht zutreffend (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0112).