Verwaltungsgerichtshof
19.12.1985
85/02/0183
Wenn der Bfr an einem bestimmten Ort festgenommen wird und von dort mit dem Streifenwagen in das Bezirkspolizeikommissariat gebracht wird, so kann der Tatort für die Verweigerung der Atemluftprobe (auch bei mehrmaliger Aufforderung im Zuge dieser Amtshandlung) nicht nur auf der zurückgelegten Strecke oder gar erst im Kommissariat, sondern auch noch am Ort der Festnahme im Streifenwagen noch bevor dieser wieder in Bewegung gesetzt wird, gelegen sein (Hinweis E 13.7.1984, 83/03/0265).