Verwaltungsgerichtshof
25.11.1985
85/02/0176
Die begangene Tat musste das einzige Mittel sein, um der schweren unmittelbaren Gefahr zu begegnen. Handelte es sich um den Fall drohender Lebensgefahr und damit "Erster Hilfe" (was die bel. Behörde bei Vorliegen einer schweren Nierenkolik angenommen hat), so wäre (in Wien) auch der öffentliche Rettungsdienst (s. das Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1965,) zur Verfügung gestanden (Bedeutung der Entfernung zur Wohnung des Patienten, Zumutbarkeit des Anrufes bei der Rettung und Einfluss des Ergebnisses dieses Anrufes auf das weitere Handeln des Arztes).
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020176.X02