Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1985

Geschäftszahl

85/02/0176

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob eine Notstandssituation gem Paragraph 6, VStG 1950 gegeben ist, ist vom Vorliegen einer Interessenkollision auf Seiten eines Arztes dann auszugehen, wenn dieser im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes (hier noch aus dem Jahre 1949) verpflichtet ist, ärztliche Hilfe zu leisten. Die Entfernung zwischen der Wohnung bzw Ordination des Arztes und der Wohnung des Patienten ist hiebei nur insofern von Bedeutung, als vom Vorliegen einer derartigen Interessenkollision nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die Entfernung so groß ist, dass es dem Arzt von vornherein jedenfalls unmöglich ist, auch unter Begehung einer strafbaren Handlung (hier: Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960) seiner Verpflichtung nachzukommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020176.X01