Verwaltungsgerichtshof
25.11.1985
85/02/0172
Beim Ablesen einer Geschwindigkeit vom Tachometer kann es sich jeweils nur um einen "Ungefährwert" handeln, weil es eine Erfahrungstatsache ist, dass die Geschwindigkeitsmesser verschiedener Fahrzeuge oft nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit genau anzeigen, sondern dies von der Type des Fahrzeuges und der Type des Geschwindigkeitsmessers abhängt (Hinweis E 9.11.1984, 84/02/0177).