Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1985

Geschäftszahl

85/02/0167

Rechtssatz

Ausführungen, wonach kein Lokalaugenschein durchzuführen ist, weil eine Verwaltungsübertretung, deren wesentliches Merkmal ein mit einer bestimmten Geschwindigkeit fahrendes Kraftfahrzeug bildet nicht, wiederherstellbar ist. Davon ist jedoch die Möglichkeit für den Meldungsleger, ein Kraftfahrzeug auf einer bestimmten Strecke zu beobachten, zu unterscheiden.