Verwaltungsgerichtshof
03.10.1985
85/02/0167
Ausführungen, wonach kein Lokalaugenschein durchzuführen ist, weil eine Verwaltungsübertretung, deren wesentliches Merkmal ein mit einer bestimmten Geschwindigkeit fahrendes Kraftfahrzeug bildet nicht, wiederherstellbar ist. Davon ist jedoch die Möglichkeit für den Meldungsleger, ein Kraftfahrzeug auf einer bestimmten Strecke zu beobachten, zu unterscheiden.