Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1986

Geschäftszahl

85/02/0166

Rechtssatz

Bei Vorhandensein einer Haltelinie im Sinne der Paragraphen 9, Absatz 3, 38, Absatz eins, Litera a,, 55 Absatz 2, StVO 1960 wird den Fahrzeuglenkern ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben, welches jedoch nach Maßgabe der im Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO 1960 genannten Voraussetzungen einer behördlichen Verordnung bedarf, sodass Haltelinien ebensowenig wie Sperrflächen, Sperrlinien, Richtungspfeile oder Schutzwege zu jenen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960 gehören, die der Straßenerhalter auch ohne behördlichen Auftrag anbringen darf (Hinweis E 10.2.1982, 838/80, VwSlg 10649 A/1982).