Verwaltungsgerichtshof
20.01.1986
85/02/0166
Bei einer Übertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO muss auch die Anführung jener Stelle, an welcher der Beschuldigte sein Fahrzeug im Bereich des Tatortes anzuhalten gehabt hätte, Gegenstand einer Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist gewesen sein.