Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1986

Geschäftszahl

85/02/0166

Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO muss auch die Anführung jener Stelle, an welcher der Beschuldigte sein Fahrzeug im Bereich des Tatortes anzuhalten gehabt hätte, Gegenstand einer Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist gewesen sein.