Verwaltungsgerichtshof
19.12.1985
85/02/0125
GRS wie 0183/79 E 20. Jänner 1981 VwSlg 10343 A/1981 RS 1
Die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages dürfen nicht formalistisch ausgelegt werden; es genügt, wenn die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E 28.6.1972, 242/72 und die dort angeführte Vorjudikatur).