Verwaltungsgerichtshof
14.02.1985
85/02/0114
GRS wie 2097/64 E 20. Juni 1966 RS 3
Nach Paragraph 100, Absatz 2, StVO ist bei Zusammentreffen der dort angeführten Verwaltungsübertretungen nur eine davon zu bestrafen, während das Verfahren der übrigen zur Anzeige gelangten Handlungen zur Einstellung zu gelangen hat.