Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1985

Geschäftszahl

85/02/0102

Rechtssatz

Die Tatanlastung, der Bfr habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass ein bestimmter Lkw hinsichtlich eines bestimmten Gewichtes nicht überladen wird, unter Anführung einer bestimmten Gemeinde und der Uhrzeit, genügt dem Paragraph 44, a Litera a, VStG.