Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Geschäftszahl

85/02/0098

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

85/02/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1475/67 E 1. April 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist Sache der Beweiswürdigung zu prüfen, ob ein nachträglicher Widerruf des Geständnisses glaubwürdig ist und durch entsprechende Beweise gestützt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020098.X03