Verwaltungsgerichtshof
28.02.1985
85/02/0098
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
85/02/0099
Derjenige, der ein KFZ zum Parken abgestellt hat, ist als Lenker anzusehen und verpflichtet, bei einer späteren Beanstandung auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. den Führerschein auszuhändigen, wobei ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Lenken eines Fahrzeuges und der Verpflichtung zur Vorweisung des Führerscheines gefordert wird (Hinweis E 28.1.1981, 3032/80).
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020098.X02