Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Geschäftszahl

85/02/0098

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

85/02/0099

Rechtssatz

Derjenige, der ein KFZ zum Parken abgestellt hat, ist als Lenker anzusehen und verpflichtet, bei einer späteren Beanstandung auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. den Führerschein auszuhändigen, wobei ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Lenken eines Fahrzeuges und der Verpflichtung zur Vorweisung des Führerscheines gefordert wird (Hinweis E 28.1.1981, 3032/80).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020098.X02