Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Geschäftszahl

85/02/0093

Rechtssatz

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich (wie verschiedene andere Möglichkeiten der Geschwindigkeitsmessung) ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (Hinweis E 3.10.1984, 84/03/0020).