Verwaltungsgerichtshof
28.02.1985
85/02/0092
Der Beschuldigte konnte selbst bei der von ihm geschilderten Situation - das gegnerische Fahrzeug sei hinter der Bergkuppe verschwunden, was der Bfr im Rückspiegel gesehen habe - nicht von vornherein frei von unentschuldbarem Irrtum annehmen, dass der Unfallgegner "Fahrerflucht" begehen wollte (Hinweis E 64.1978, 754/77).