Verwaltungsgerichtshof
28.02.1985
85/02/0090
GRS wie 2223/70 E 17. Juni 1971 VwSlg 8038 A/1971 RS 1
Die Anhaltepflicht beschränkt sich bloß auf den Bereich der Unfallstelle, sodaß eine Rückfahrpflicht, wenn der Fahrzeuglenker erst nachträglich von dem Verkehrsunfall erfährt, zum Unfallsort nicht besteht. Hiedurch werden andere gesetzlichen Verpflichtungen aber nicht berührt.