Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1985

Geschäftszahl

85/02/0060

Rechtssatz

Beim Delikt nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist es unerheblich, ob der Tatort vor dem Hause Währinger Gürtel Nr 65 oder 67 liegt.