Verwaltungsgerichtshof
17.01.1985
85/02/0051
GRS wie 81/02/0131 E 13. November 1981 RS 2
Ausführungen zum Spruch eines Straferkenntnisses, mit dem dem Bfr zur Last gelegt wurde, "es unterlassen zu haben, dem Geschädigten sofort seine Identität bekannt zu geben BZW die nächste Gend.-Dienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen". (Die Behörde ging somit - zu unrecht - von einer ALTERNATIVEN Verpflichtung aus!)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020051.X00