Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Geschäftszahl

85/02/0020

Rechtssatz

Befindet sich zwischen einem abgestellten die Einfahrt hindernden Kraftfahrzeug und einer (nach den äußeren Merkmalen als solche anzusehenden) Haus- und Grundstückseinfahrt eine ununterbrochene gelbe Linie, so ist zu klären, ob es sich hiebei um eine Sperrlinie (Paragraphen 9, Absatz eins, 55, Absatz 2, StVO) handelt. Ist dies der Fall, so ist eine Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO jedenfalls rechtswidrig, weil - abgesehen von der Frage, ob dann überhaupt eine Verkehrsbeeinträchtigung vorlag - eine Verstoß nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, leg cit mangels Vorliegens einer Haus- und Grundstückseinfahrt nicht gegeben und damit "die Aufstellung" nicht "von Anbeginn gesetzwidrig" war (Hinweis E 17.1.1985, 84/02/0272).

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

85/02/0223 E VS 20. Februar 1986 VwSlg 12041 A/1986 RS 3; (RIS: abwh)