Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1985

Geschäftszahl

85/02/0015

Rechtssatz

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Geschwindigkeitsschätzung bestehen dann, wenn der Meldungsleger zufolge des vom Bfr behaupteten regen Verkehrs keine ungehinderte Sicht auf die gegenüberliegende Straßenseite hatte.