Verwaltungsgerichtshof
25.04.1985
85/02/0015
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Geschwindigkeitsschätzung bestehen dann, wenn der Meldungsleger zufolge des vom Bfr behaupteten regen Verkehrs keine ungehinderte Sicht auf die gegenüberliegende Straßenseite hatte.