Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1987

Geschäftszahl

85/01/0321

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0266 E 25. März 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des zur Verfolgung nach außen Berufenen. (Hinweis auf E vom 15.9.1966, 0525/66)