Verwaltungsgerichtshof
19.03.1986
85/01/0195
Maßnahmen der Miliz, denen in Polen auf Grund der angespannten Lage nach Verhängung des Kriegsrechtes jeder Passant, unabhängig von seiner politischen Einstellung, unter Umständen ausgesetzt war, sind nicht als politische Verfolgung zu werten.