Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1986

Geschäftszahl

85/01/0192

Rechtssatz

Rechtsansprüche gegenüber einer Rechtspersönlichkeit sind immer gegenüber dieser selbst allenfalls gegenüber deren gesetzl. Vertreter, nicht aber gegenüber einem Verwaltungsorgan geltend zu machen.