Verwaltungsgerichtshof
11.06.1986
85/01/0192
Der aus den Paragraphen 38 und 115 Absatz 2, ArbVG resultierenden Verantwortlichkeit des einzelnen Betriebsratsmitgliedes für seine Mitwirkung an der Verwaltung des Betriebsratsfonds steht das Recht gegenüber, sich über alle für diese Tätigkeit maßgeblichen Umstände in umfassender Weise informieren und insbesondere in die für die Kassagebarung maßgeblichen Unterlagen Einsicht nehmen zu können. Dieses Informationsrecht bezieht sich auch auf Vorgänge und Unterlagen aus vor der Verwaltung durch den gegenwärtigen Betriebsrat gelegenen Zeiten.