Verwaltungsgerichtshof
20.09.1985
85/01/0164
GRS wie 2750/76 B 24. November 1977 VwSlg 9439 A/1977 RS 5
Die Beschwerdeberechtigung nach Artikel 131 a, B-VG ist an die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmten Person geknüpft, die nur vorliegt, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen.