Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1985

Geschäftszahl

85/01/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0521 E 14. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Es kann der Behörde nicht mit Grund ein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie zahlreiche, keineswegs unbedeutende Verstöße des Bf gegen die Rechtsordnung als zureichend erachtet, um ein befristetes Aufenthaltsverbot über den Bf zu verhängen. Insbesondere sei zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine mehrmalige Verurteilung aus Gewinnsucht durch ein inländisches Gericht nicht erforderlich (Hinweis E 18.11.1981, 81/01/0181, 81/01/0182).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985010163.X01