Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1987

Geschäftszahl

85/01/0144

Rechtssatz

Auch bei einem beruflich als Taxifahrer tätigen Fremden können je nach Schwere und Häufigkeit Verstöße gegen straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Vorschriften ein Einbürgerungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1965 bilden.