Verwaltungsgerichtshof
04.03.1987
85/01/0144
Auch bei einem beruflich als Taxifahrer tätigen Fremden können je nach Schwere und Häufigkeit Verstöße gegen straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Vorschriften ein Einbürgerungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1965 bilden.