Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1985

Geschäftszahl

85/01/0128

Rechtssatz

Der Obmann einer juristischen Person mit Rechtspersönlichkeit (hier: politische Partei) kann durch einen Bescheid, in welchem als Bescheidadressat die juristische Person genannt ist nicht in seinen subjektiv- öffentlichen Rechten verletzt sein.