Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1985

Geschäftszahl

85/01/0087

Rechtssatz

Die Berufungsentscheidungen der Sicherheitsdirektion in Sachen des Pornographiegesetzes sind durch ordentliche Rechtsmittel nicht anfechtbar letztinstanzliche Bescheide.