Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1985

Geschäftszahl

85/01/0053

Rechtssatz

Hält sich ein Fremder auch nach Bestrafung nach dem FrPolG und Versagung eines Sichtvermerkes weiter rechtswidrig im Bundesgebiet auf, so kann dieser Zustand nicht durch kurzfristige Auslandsreisen rechtmäßig gemacht (normiert) werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985010053.X03