Verwaltungsgerichtshof
11.09.1985
85/01/0053
Hält sich ein Fremder auch nach Bestrafung nach dem FrPolG und Versagung eines Sichtvermerkes weiter rechtswidrig im Bundesgebiet auf, so kann dieser Zustand nicht durch kurzfristige Auslandsreisen rechtmäßig gemacht (normiert) werden.
ECLI:AT:VWGH:1985:1985010053.X03