Die Tatsache einer 7-maligen strafgerichtlichen Verurteilung rechtfertigt die Annahme des Vorliegens des Einbürgerungshindernisses des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1965.Die Tatsache einer 7-maligen strafgerichtlichen Verurteilung rechtfertigt die Annahme des Vorliegens des Einbürgerungshindernisses des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1965.