Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1984

Geschäftszahl

84/02B/0008

Rechtssatz

Paragraph 50, Absatz 7, VStG 1950 gebietet, bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die Anrechnung des mittels des Beleges iSd Paragraph 50, Absatz 2, VStG 1950 verspätet, aber noch im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens eingezahlten Organmandat-Strafbetrages im Spruch des Straferkenntnisses im Anschluß an die Strafbemessung vorzunehmen.