Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1986

Geschäftszahl

84/17/0218

Rechtssatz

Ist die Anzeige des Spielergebnisses so abgedeckt, das sie nicht oder nur mit ungewöhnlichen Anstrengungen sichtbar ist, dann handelt es sich nicht um einen Spielautomaten mit Anzeige eines Spielergebnisses.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1984170218.X01