Verwaltungsgerichtshof
24.10.1986
84/17/0218
Ist die Anzeige des Spielergebnisses so abgedeckt, das sie nicht oder nur mit ungewöhnlichen Anstrengungen sichtbar ist, dann handelt es sich nicht um einen Spielautomaten mit Anzeige eines Spielergebnisses.
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170218.X01