Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1984

Geschäftszahl

84/17/0176

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde; dies gilt sogar dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt werden sein sollte. (Hinweis auf B VS vom 2.7.1981, 0671/80, VwSlg 10511 A/1981)