Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1984

Geschäftszahl

84/17/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0093 B 29. Juni 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Beschwerde ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, wenn eine Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird (Artikel 144, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall B-VG; Hinweis B 11.5.1979, 762/79)