Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1984

Geschäftszahl

84/17/0079

Rechtssatz

Der Steuerpflichtige hat die Kraftfahrzeugsteuer entrichtet wenn er die Stempelmarken im gebotenen Nennwert auf der Steuerkarte angebracht und entwertet hat. Hat er dies getan, dann ist er seiner Steuerpflicht nachgekommen. Gerät die Steuerkarte darnach aus irgendeinem Grund in Verlust, so ändert dies nichts daran, daß die Steuer entrichtet worden ist (Hinweis E 2.7.1958, 653/58, VwSlg 1855 F/1958).