Verwaltungsgerichtshof
29.06.1984
84/17/0057
Die eindeutige Umschreibung der Straftat erweist sich auch im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, VStG 1950 als notwendig, um beurteilen zu können, ob sich die belangte Behörde zu Recht gemäss Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 (bei einem fortgesetzten Delikt für den ganzen Zeitraum) auf die im Spruch genannte Rechtsgrundlage stützen konnte. (Hinweis auf E vom 20.1.1983, 81/08/0028)