Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Geschäftszahl

84/17/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2591/80 E 27. April 1981 VwSlg 5577 F/1981 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Geschäftsführers einer GmbH darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat (Hinweis E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954; E 15.1.1979, 2520/78; E 5.3.1979, 2645/78; E 10.6.1980, 535/80 betreffend Paragraph 9, Absatz eins, BAO). Denn ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde, die im Verwaltungsverfahren im allgemeinen und auch im Abgabeverfahren im besonderen gilt, trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954; E 28.9.1965, 18/65 zu Paragraph 9, Absatz eins, BAO; E 6.12.1978,

2028/78 zu Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO).