Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1984

Geschäftszahl

84/16/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0129 E 24. September 1981 VwSlg 5621 F/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß bei der Zollabfertigung der Bemessung der Eingangsabgaben ein in einem vom Abgabepflichtigen selbst beigebrachten Schätzungsgutachten ausgewiesener Schätzwert zugrunde gelegt wurde, schließt die Erfüllung des rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales des "Bewirkens" nicht aus, weil bei Vorlage einer fingierten Rechnung die hierdurch hervorgerufene, zur Kausalwirkung führende Kausalreihe nicht wirksam beeinfluß wird. Bei Vorlage der richtigen Rechnung wäre nämlich das Zollamt in die Lage versetzt worden, die Eingangsabgaben richtig zu bemessen (Hinweis E vom 14.1.1972, 1606/70).