Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1985

Geschäftszahl

84/14/0190

Rechtssatz

Ein Parteivertreter ist verpflichtet, bevor er einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz unterfertigt, zu überprüfen, ob dem der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist beginnt ab diesem Zeitpunkt zu laufen.