Verwaltungsgerichtshof
19.03.1985
84/14/0190
Ein Parteivertreter ist verpflichtet, bevor er einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz unterfertigt, zu überprüfen, ob dem der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist beginnt ab diesem Zeitpunkt zu laufen.