Verwaltungsgerichtshof
19.03.1985
84/14/0190
Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG muss der Wiedereinsetzungswerber schon im Antrag jene Angaben machen, aus denen sich der Beginn des Laufes dieser Frist ergibt. Einer Eingabe, die keine Angaben über ihre Rechtzeitigkeit enthält, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des Paragraph 46, VwGG (Hinweis B 28.6.1982, 82/10/0066, VwSlg 10771 A/1982).