Verwaltungsgerichtshof
22.01.1985
84/14/0074
Für die Bescheidbehebung nach Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO ist maßgeblich, ob bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden KÖNNEN und nicht, ob ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden MÜSSEN.