Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1985

Geschäftszahl

84/14/0074

Rechtssatz

Für die Bescheidbehebung nach Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO ist maßgeblich, ob bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden KÖNNEN und nicht, ob ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden MÜSSEN.