Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1988

Geschäftszahl

84/13/0279

Rechtssatz

Mit jeder Schätzung muß eine gewisse Unsicherheit hingenommen werden. Diese wird umso größer sein, je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können.