Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Geschäftszahl

84/13/0024

Rechtssatz

Nachdem für den Bereich des Paragraph 299, BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt, wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen.