Verwaltungsgerichtshof
10.12.1984
84/12/0204
GRS wie 0304/67 E 31. Oktober 1967 RS 2
Das bestimmte Begehren, welches auch eine Säumnisbeschwerde zu enthalten hat, darf nicht über das vom Bf im Verwaltungsverfahren gestellte Sachbegehren hinausgehen.