Verwaltungsgerichtshof
11.11.1985
84/12/0140
Das Denkmalschutzgesetz sieht die notwendige Erkennbarkeit der Denkmaleigenschaften durch die Öffentlichkeit für die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals nicht vor. (Hinweis auf E vom 8.11.1973, 1072/73 und 5.2.1976, 1891/75).