Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1985

Geschäftszahl

84/12/0140

Rechtssatz

Das Denkmalschutzgesetz sieht die notwendige Erkennbarkeit der Denkmaleigenschaften durch die Öffentlichkeit für die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals nicht vor. (Hinweis auf E vom 8.11.1973, 1072/73 und 5.2.1976, 1891/75).