Verwaltungsgerichtshof
03.06.1985
84/12/0118
Ist für eine dauernde Unterrichtserteilung, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitet, ein Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung vorgesehen, stellt sich die Auszahlung einer derartigen Vergütung für in die Sommerferien fallende Zeiträume als offensichtlich falsche Anwendung einer jedenfalls insoweit klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Bestimmung dar. (Hinweis auf E vom 10.10.1983, 82/12/0127)