Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1985

Geschäftszahl

84/12/0118

Rechtssatz

Ist für eine dauernde Unterrichtserteilung, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitet, ein Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung vorgesehen, stellt sich die Auszahlung einer derartigen Vergütung für in die Sommerferien fallende Zeiträume als offensichtlich falsche Anwendung einer jedenfalls insoweit klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Bestimmung dar. (Hinweis auf E vom 10.10.1983, 82/12/0127)