Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1985

Geschäftszahl

84/12/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0966/79 E 12. Mai 1980 VwSlg 10122 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Lohnsteuer, die auf einen zu Unrecht empfangenen Bezugteil entfällt, stellt zwar für die Berechnung des an den Beamten auszuzahlenden Bezug eine Abzugspost dar, sie mindert aber nicht die Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung, weil die Abfuhr der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an die Abgabenbehörde vorzunehmen hat, für Rechnung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolgt.