Verwaltungsgerichtshof
09.04.1984
84/12/0022
GRS wie 0794/65 E 9. November 1965 RS 1
Es besteht keine Vorschrift, daß die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz im Spruch des Berufungsbescheides wiederholen muß.